Prüfpflichten Hydraulikanlagen als Arbeitgeber
Hydraulikanlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen wiederholt geprüft werden, um die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten. Die Regeln hierfür ergeben sich aus der Druckgeräterichtlinie und der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung).
Verantwortliche Personen sind laut § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Inhaber (Einzelunternehmen)
- Geschäftsführer
- Betriebsleiter
- vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
- durch den Arbeitgeber verpflichtete Personen
Arbeitgeber (Inhaber, Geschäftsführer, Betriebsleiter) sind persönlich haftend, da es maßgeblich den Arbeitsschutz betrifft!
Was muss wann und von wem geprüft werden?
Das Thema ist sehr komplex. Informieren Sie sich auf den nachfolgenden Seiten zu den verschiedenen Themenbereichen.
Für Fragen und Terminabstimmungen sprechen Sie bitte unsere kompetenten Servicemitarbeiter an!
Prüffristen und Kategorien von Druckgeräten und Anlagen
Für alle Komponenten gelten verschiedene Zuständigkeiten und Prüfintervalle. In unserer Übersicht geben wir Ihnen einen detaillierten Überblick.
Anlagenprüfungen
Je nach Kategorie unterliegen Anlagen mit Hydrospeichern regelmäßigen Prüfroutinen. Geprüft werden müssen sowohl die Druckgeräte (Speicher und Sicherheitsventile) als auch die Gesamtanlage.
Druckspeicherprüfungen
Druckspeicher müssen vor der ersten Inbetriebnahme und anschließend regelmäßig geprüft werden. Die Prüffristen werden mithilfe eines Anlagenkatasters überwacht.
Neues Verfahren ermöglicht eine Prüfung im laufenden Anlagenbetrieb.
Sicherheitsventile
Sicherheitsventile schützen vor Überdruck und somit vor Schäden für Menschen und Anlagen. Die Ventile werden bei der Herstellung eingestellt, von einer ZÜS (z. B. TÜV) geprüft und verplombt. Für die Gewährleistung der Funktion müssen eine regelmäßige Prüfung und Wartung erfolgen.
Schlauchprüfungen
Hydraulik-Schlauchleitungen unterliegen durch Alterung auch bei geringer Beanspruchung einer Materialermüdung und müssen in regelmäßigen Intervallen geprüft werden.
Gesetzliche Regelungen
Arbeitgeber sind verantwortlich für die Durchführung der Prüfungen und der Einhaltung der Prüffristen. Wir haben Ihnen nachfolgend Fakten zu gesetzlichen Regelungen zusammengestellt.
Ausbildung „Zur Prüfung befähigte Person“
Ein Teil der vorgeschriebenen Prüfungen können von einer „Zur Prüfung befähigten Person“ vorgenommen werden. Dieses kann ein eigener Mitarbeiter, der an speziellen Lehrgängen erfolgreich teilgenommen hat, sein. Wir bieten drei verschiedene Module für die Qualifikation Ihrer Mitarbeiter an.
Wir unterstützen Sie mit folgenden Leistungen:
- Erfassung der prüfpflichtigen Anlagenteile
- Beratung bei Erstellung der GBU (Gefährdungsbeurteilung)
- Unterstützung bei der Festlegung von Prüffristen
- Begleitung von Erstabnahmen
- Unterstützung bei Vorbereitung und der Durchführung der Prüfung
- Überwachung der fälligen Prüftermine (rechtzeitige Wiedervorlage)
- Ausbildung der „Zur Prüfung befähigten Personen“ nach §14 BetrSichV