Anlagenprüfungen
Die BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) spricht von „überwachungsbedürftigen (prüfpflichtigen) Anlagen“. Anlagen mit Hydrospeichern unterliegen somit mehreren Anforderungen an die Überwachung. Es müssen sowohl die Druckgeräte (Speicher und Sicherheitsventile) als auch die Gesamtanlage geprüft werden.
Vor der ersten Inbetriebsetzung
Die Anlage muss vor der ersten Inbetriebsetzung geprüft werden, auch wenn die Druckgeräte selbst bereits CE-konform und daher direkt zur Verwendung frei sind.
- Im Rahmen der GBU (Gefährdungsbeurteilung) wird die Anlage vom Betreiber definiert.
- Die Anlagengrenzen werden vom Anlagenbetreiber festgelegt.
- Für die Anlage werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (GBU) die Prüfpflichten ermittelt. Sollte dabei ermittelt werden, dass eine „Zugelassene Überwachungsstelle nach BetrSichV“ (ZÜS) einzubinden ist, schlägt der Betreiber der ZÜS die Prüffristen für die Anlage und die enthaltenen überwachungsbedürftigen Bauteile vor.
Bei Anlagen der Kategorie II (Druckgeräte-Richtlinie) oder höher ist eine Abnahme der Anlage vor der ersten Inbetriebsetzung durch eine ZÜS, z. B. den TÜV, erforderlich.
Im Rahmen der Prüfung vor der ersten Inbetriebsetzung wird die Anlage zukünftig – nach Inkrafttreten des neuen Produktsicherheitsgesetzes – von der ZÜS an das Anlagenkataster des jeweiligen Bundeslandes gemeldet. Dort werden neben den Prüfunterlagen der Prüfung vor der ersten Inbetriebsetzung auch die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen hinterlegt. Diese Fristen stehen den Überwachungsbehörden zur Verfügung.
Wiederkehrende Prüfungen
Die wiederkehrende Prüfung der Anlage wird in Abhängigkeit von der Kategorie von einer zur Prüfung befähigten Person
oder einer ZÜS durchgeführt.
Jede von einer ZÜS durchgeführte Prüfung von Anlagen und Druckgeräten wird (nach Inkrafttreten des neuen
Produktsicherheitsgesetzes) an das Anlagenkataster gemeldet.
Tipp: Für Altanlagen besteht hier eine große Gefahr, wenn die Prüfung der Anlage vor der ersten Inbetriebsetzung nie durchgeführt wurde, aber die Wiederholprüfung an das Anlagenkatater gemeldet wird. Anlagenbetreiber sollten also in jedem Fall sicherstellen, dass ihre Anlage über eine Prüfung vor der ersten Inbetriebsetzung verfügt. Liegt diese vor, so entfällt einer der teuersten möglichen Verstöße gegen die BetrSichV.
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