Gesetzliche Regelungen
Prüfpflichten des Anlagenbetreibers
Das neue „Überwachungsbedürftige Anlagengesetz“ (ÜAnlG)" und das „Marktüberwachungsgesetz“ (MÜG) regelt die Pflichten des Arbeitgebers (Anlagenbetreibers) zur Prüfung von prüfpflichtigen Geräten und Anlagen. In den GBU (Gefährdungsbeurteilungen) werden die Prüfpläne und Fristen festgelegt.
Wir unterstützen Sie beratend bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Durchführung der Prüfung Ihrer Hydraulikanlagen.
ACHTUNG! Persönliche Verantwortlichkeit von Betriebsleitern, Geschäftsführern und Arbeitgebern. Diese Regeln basieren auf dem Arbeitsschutz. Es handelt sich ausnahmslos um Pflichten des Arbeitgebers (Anlagenbetreibers). Der Lieferant einer Anlage kann hier nur unterstützend handeln.
Nachfolgend haben wir Ihnen einige rechtliche Grundlagen zusammengestellt.
Aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage sind alle Angaben ohne Gewähr.
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG
- Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
- §13 Verantwortliche Person
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- Leitlinien – LV 35, Neuauflage
- Bußgeldkataloge
Technische Regeln für Betriebssicherheit
- TRBS 1203 – Befähigte Personen
- TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- TRBS 1201 Teil 2 – Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
- Druckgeräte-Richtlinie
Weitere Informationen
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