Prüffristen und Kategorien von Druckgeräten und Anlagen
Die BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) spricht von „überwachungsbedürftigen (prüfpflichtigen) Anlagen“. Anlagen mit Hydrospeichern unterliegen somit mehreren Anforderungen an die Überwachung. Es müssen sowohl die Druckgeräte (Speicher und Sicherheitsventile) als auch die Gesamtanlage geprüft werden.
Die DGRL (Druckgeräte-Richtlinie) teilt Druckgeräte in Kategorien I bis IV ein. Die Zuordnung ergibt sich hierbei
aus dem Produkt von zulässigem Höchstdruck des Speichers in bar und dem Speichervolumen in Litern.
Aus dem Diagramm 2 nach Anhang II der DGRL für Behälter für Gase kann die Kategorie des Druckgerätes abgelesen werden.
Alle Druckgeräte sind prüfpflichtig. Anlagen mit Druckgeräten der Kategorie II und höher müssen durch eine „Zentralen Überwachungsstelle“ (ZÜS), z. B. dem TÜV, geprüft werden. Anlagen der Kategorie I werden vor der Inbetriebnahme und bei den wiederkehrenden Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen (bP) geprüft.
Kategorien
Prüfgruppe | Grenzen PS · V (bar · Liter) |
Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung | |
---|---|---|---|---|
Innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | |||
I | PS > 0,5 und 50 < PS · V ≤ 200 | bP* | bP* | bP* |
II | PS > 0,5 und 200 < PS · V ≤ 1000 | ZÜS** | bP* | bP* |
III | PS > 0,5 und 1000 < PS · V ≤ 3000 | ZÜS** | ZÜS** | ZÜS** |
IV | PS > 0,5 und PS · V > 3000 | ZÜS** | ZÜS** | ZÜS** |
* „Zur Prüfung befähigte Person“
** „Zentrale Überwachungsstelle“
Vor der Inbetriebnahme-Prüfung legt der Arbeitgeber (Anlagenbetreiber) im Rahmen der GBU (Gefährdungsbeurteilung) fest, welche wiederkehrenden Prüfungen und Prüffristen für die Anlage gelten sollen. Diese werden vom Arbeitgeber der ZÜS vorgeschlagen und nach Zustimmung der ZÜS in die Anlagenpapiere (Prüfbuch) übernommen.
Zur Ermittlung der Prüffristen werden mehrere Informationen herangezogen. Zum einen werden in der Verordnung der
Bundesregierung 400-14 Mindestprüffristen genannt, zum anderen müssen die Prüffristen
aus den Herstellerunterlagen (Konfomitätsbescheinigung) und dem Einsatzfall ermittelt werden.
Im Einzelfall darf von der fünfjährigen Prüfperiode für die innere Prüfung abgewichen werden (bis zu 10 Jahre ist möglich).
Erfordert der Einsatzfall kürze Prüfperioden, so sind diese in der GBU niederzulegen. Bei diesen komplexen Prüfungen sind wir
Ihnen als Anlagenbetreiber gerne behilflich. Wenden Sie sich bei Bedarf bitte an unsere
Service-Abteilung.
Prüffristen
Anlagenteil | Äußere Prüfung | Innere Prüfung | Festigkeitsprüfung |
---|---|---|---|
Dampfkessel nach Nummer 5.9* Tabelle 2 |
1 Jahr | 3 Jahre | 9 Jahre |
Druckbehälter nach Nummer 5.9* Tabelle 3, 4, 5 und 6 |
2 Jahre (Ausnahmen gemäß Nummer 5.6 Satz 1 |
5 Jahre | 10 Jahre |
Einfache Druckbehälter nach Nummer 5.9* Tabelle 7 |
- | 5 Jahre | 10 Jahre |
Rohrleitungen nach Nummer 5.9* Tabelle 8, 9, 10 und 11 |
5 Jahre | - | 5 Jahre |
*BetrSichV Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d (Seite 37)
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