Schlauchprüfungen
Auch Hydraulikschlauchleitungen sind überwachungspflichtige Anlagenteile. Diese Überwachungspflicht ergibt sich aus der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung).
Anlagen und Maschinen, die Hydraulik-Schlauchleitungen enthalten, müssen nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion geprüft werden (§14 BetrSichV).
Im Rahmen der GBU (Gefährdungsbeurteilung) legt der Arbeitgeber (Anlagenbetreiber) die Wartungsintervalle für die Schlauchleitungen fest. Gegebenenfalls werden auch zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Reduktion von Restgefahren durch Versagen von Schlauchleitungen notwendig.
Hierzu zählen:
- mechanische Fangeinrichtungen
- Schlauchummantelungen
Die Überprüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen muss von einer „Zur Prüfung befähigten Person“ durchgeführt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, eigene Mitarbeiter auszubilden. Alternativ stehen wir Ihnen als Dienstleister für die Prüfungen zur Verfügung.
Hydraulik-Schlauchleitungen unterliegen auch bei geringer Beanspruchung einer Materialermüdung durch Alterung. Im Rahmen der GBU müssen daher auch Fristen zum Austausch der Schlauchleitungen festgelegt werden.
Hierbei sollten berücksichtigt werden:
- Angaben bzw. Anweisungen des Herstellers der Hydraulik-Schlauchleitungen bzw. des Maschinenherstellers in der Bedienungsanleitung,
- insbesondere herstellerseitige Vorgaben für besondere schwerkraftbelastete Achsen
- Dimensionierung der Hydraulik-Schlauchleitung (Verhältnis von Nenndruck bzw. Druckstufe des Schlauches bzw. der Schlauchleitung zu betriebsmäßig erreichten Drücken in dem Hydraulikkreis der Maschine)
- nachgewiesene, geprüfte Qualität der Schläuche bzw. der Schlauchleitungen für Anforderungen weit oberhalb der Mindestkriterien nach DIN EN oder ISO, wie z. B. Gebrauchsfähigkeit weit oberhalb der geforderten Mindestzahl von Druckimpulsen nach Norm; Nachweis z. B. mit Prüfbescheinigung oder mit schriftlicher Bestätigung des Schlauchleitungsherstellers
- Einsatz- und Umgebungsbedingungen
- Typ der eingesetzten Druckflüssigkeit bzw. deren Reinheit und/oder Filterung abrasiver Partikel
- Gefährdungen durch die Druckflüssigkeit, die Leitung selbst oder eine gefährliche Maschinen- oder Lastbewegung bei Schäden oder Bruch der Schlauchleitung
- Prüf- und Erfahrungswerte des Maschinenherstellers, des Schlauchleitungsherstellers oder des Betreibers der Maschine, die eine Weiterverwendung über die in BGR 237 empfohlene maximale Verwendungsdauer hinaus zulassen
- schriftlich dokumentierte Gefährdungs- bzw. Risikobeurteilung durch den Betreiber, bei der auch sekundäre Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen beim Versagen von Schlauchleitungen (wie Abdeckung, Leitungsbruchsicherung, Auffangwanne) berücksichtigt werden
- ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen (einschließlich Prüfprotokoll) auf den arbeitssicheren Zustand in angemessenen festgelegten und ggf. verkürzten Zeitabständen durch eine befähigte Person
Die Beurteilung der Beanspruchung einer Schlauchleitung sollte eine Fachkraft vornehmen. Wir bieten Ihrer Sicherheitsfachkraft gerne unsere Unterstützung bei der Erstellung Ihrer GBU an. Bitte wenden Sie sich hierzu an unsere Service-Abteilung.
DGUV 113-020 4.4 Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen:
Ein wesentlicher Faktor zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten beim Umgang mit Maschinen und Hydraulikanlagen ist die Prüfung der verwendeten Hydraulik-Schlauchleitungen.
Prüfungen sind erforderlich
- nach der Montage und vor der erstmaligen Benutzung der Hydraulik-Schlauchleitung,
- nach Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtbenutzung und besonderen beanspruchenden Ereignissen wie z. B. Kollisionen, Naturereignissen, Überhitzungen (außerordentliche Überprüfung),
- wiederkehrend in festgelegten regelmäßigen Abständen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für seine individuellen Einsatzbedingungen im Rahmen der nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung geforderten Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Die Vorgaben und Empfehlungen der Hersteller sind dabei zu beachten. Die getroffenen Festlegungen zu Art, Umfang und Fristen (sowie auch den Auswechselintervallen), sind als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Prüfungen sind – z. B. mit dem Prüfprotokoll der Maschine – aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Hinweis: Auch wenn externe Dienstleister mit der Prüfung der Hydraulik-Schlauchleitungen beauftragt werden, müssen die Unterlagen über die vorgenannte Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie der Auswechselintervalle beim Arbeitgeber, der die Maschine nutzt, vorliegen. Dies ist auch in digitaler Form möglich. Die Eingliederung der Prüfanforderungen, Prüfergebnisse und zugehöriger Dokumente in betriebliche Arbeitsschutzmanagementsysteme oder in Datenbanken kann – insbesondere bei Großbetrieben – helfen, die Hydraulik-Schlauchleitungen aller Maschinen bzw. Arbeitsmittel systematisch zu erfassen und zu beurteilen.
Die genannten Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten und vom Arbeitgeber beauftragten Personen durchgeführt werden.
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